(1) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Stadtbezirkes, des Wahlsprengels und Wahllokales sowie den Wahltag;
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;
3. die Namen der anwesenden Wahlzeuginnen/Wahlzeugen;
4. die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
5. die Anzahl der übernommenen und an die wählenden Personen ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
6. die Namen der Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler, unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler mit beige-farbenen Wahlkuverts, sofern der Wahlsprengel nicht ausschließlich für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler bestimmt war;
7. die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von wählenden Personen zur Stimmabgabe (§ 60) und die Zulassung von Begleitpersonen (§ 59 Abs. 3);
8. gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 63 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 36 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten;
9. sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung usw.);
10. die Feststellungen der Wahlbehörde nach dem § 74 Abs. 3 und 5 und § 75, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:
1. das Wählerverzeichnis;
2. das Abstimmungsverzeichnis;
3. die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
4. die von den Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern abgegebenen ungeöffneten beige-farbenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und verschlossenen Umschlag;
5. die von der örtlichen Wahlbehörde gemäß § 63 Abs. 5 entgegengenommenen ungeöffneten Briefwahlkarten;
6. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
7. die gültigen Stimmzettel mit und ohne Namensnennung, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
8. die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
9. die den Wählerinnen/Wählern gemäß § 63 Abs. 1 und 2 abgenommenen Wahlkarten;
10. die gemäß § 75 Abs. 3 ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle;
11. gegebenenfalls die beige-farbenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 74 Abs. 4);
12. gegebenenfalls die gemäß § 36 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten;
13. gegebenenfalls die fortlaufende Aufstellung gemäß § 53 Abs. 4.
(3) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben.
(4) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
Keine Verweise gefunden
Rückverweise