(1) Nach Feststellung der Gruppensummen hat die Wahlbehörde für jede wahlwerbende Gruppe die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel unter Bedachtnahme auf § 70 nach
1. Stimmzettel ohne gültige Eintragung eines Namens einer wahlwerbenden Person und
2. Stimmzettel mit gültiger Eintragung eines Namens einer wahlwerbenden Person zu ordnen.
(2) Jede wahlwerbende Person auf einer Gruppenliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages hat durch jede gültige Eintragung ihres Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch die wählende Person eine Vorzugsstimme erhalten.
(3) In einem Verzeichnis der wahlwerbenden Personen (Vorzugsstimmenprotokoll) ist sodann die Anzahl der Vorzugsstimmen einzutragen.
(4) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.
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