(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder am von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen wählenden Personen gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde und deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen sowie die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Die Wahlbehörde prüft die Wahlkarten aus den gemäß § 53 Abs. 4 gebildeten Umschlägen oder Behältnissen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 53 Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 76) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 53 Abs. 4 festzuhalten.
(4) Danach hat die Wahlbehörde die Wahlurne zu entleeren und die beige-farbenen Wahlkuverts auszusondern, zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und festzustellen:
1. die Zahl der insgesamt von den wählenden Personen abgegebenen Wahlkuverts;
2. die Zahl der von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts;
3. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen;
4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 1 zuzüglich der Wahlkuverts der Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler mit beige-farbenen Wahlkuverts mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.
(5) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den wählenden Personen abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Gruppen entfallenden, abgegebenen gültigen Stimmen (Gruppensummen).
(6) Die nach den Abs. 3 bis 5 getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts sind unverzüglich in der Niederschrift (§ 76) zu beurkunden. Die nach Abs. 5 getroffenen Feststellungen sind der Stadtwahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Wurden keine Stimmen durch Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler aus anderen Stadtbezirken abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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