(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Gruppenliste die wählende Person wählen wollte, oder
3. überhaupt keine Gruppenliste oder keine wahlwerbende Person eingetragen wurde, oder
4. zwei oder mehrere Gruppenlisten angezeichnet oder wahlwerbende Personen verschiedener Gruppenlisten eingetragen wurden, oder
5. eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Gruppenbezeichnung enthält, oder
6. aus dem von der wählenden Person angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Gruppenliste sie wählen wollte, oder
7. nur eine wahlwerbende Person eingetragen ist, die nicht wahlwerbende Person der in der gleichen Spalte angeführten Wählergruppe ist.
(2) Leere oder beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die für die gleiche Wahl auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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