(1) Die wählende Person kann auch in den auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum den Namen einer wahlwerbenden Person der von ihr gewählten Gruppenliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Person der gewählten Gruppenliste die wählende Person bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen oder Nachnamen der wahlwerbenden Person oder bei wahlwerbenden Personen derselben Gruppenliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z. B. Angabe der Reihungsziffer in der Gruppenliste, des Vornamens, des Geburtsjahres oder Berufes) enthält.
(2) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung einer wahlwerbenden Person aufweist, gilt als gültige Stimme für die Gruppenliste der von der wählenden Person eingetragenen wahlwerbenden Person, wenn der Name der wahlwerbenden Person in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Gruppenbezeichnung der wahlwerbenden Person enthält.
(3) Die Eintragung einer wahlwerbenden Person durch die wählende Person gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere wahlwerbende Personen eingetragen wurden oder eine wahlwerbende Person einer Gruppenliste eingetragen wurde, die nicht wahlwerbende Person der von der wählenden Person gewählten Gruppenliste ist.
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