(1) Für jeden Wahlsprengel ist eine Sprengelwahlbehörde zu bestellen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus der/dem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiterin/Sprengelwahlleiter und drei Beisitzerinnen/Beisitzern.
(3) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Sprengelwahlleiterin/des Sprengelwahlleiters auch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.
(4) Den Sprengelwahlbehörden obliegt die Leitung und Durchführung der Wahlhandlung (§§ 55 ff.) sowie die Feststellung des Sprengelwahlergebnisses (§§ 74 bis 78).
(5) Die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und Vertrauenspersonen (§ 11 Abs. 3) müssen am Wahltag im zugehörigen Wahllokal angeschlagen sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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