(1) Zur Stimmabgabe darf nur der von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert der wählenden Person übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Gruppenliste die wählende Person wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die wählende Person in einem der links von jeder Gruppenbezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass sie die in derselben Zeile angeführte Gruppenliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der wählenden Person auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Gruppen oder durch Eintragung einer wahlwerbenden Person einer Gruppenliste eindeutig zu erkennen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden