(1) Die amtlichen Stimmzettel (Muster Anlage 6) und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Stadtwahlbehörde hergestellt werden.
(2) Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates haben für jede wahlwerbende Gruppe eine gleich große Spalte vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Gruppenbezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung und jeweils in derselben Zeile einen freien Raum zur Eintragung eines Namens einer wahlwerbenden Person der gewählten Gruppenliste zu enthalten.
(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Es sind für alle Gruppenbezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben, zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Gruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort „Liste“ ist klein zu drucken, für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen.
(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Stadtwahlbehörde den Sprengelwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der wahlberechtigten Personen im Bereiche der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 5 %, und den besonderen Wahlbehörden zu übermitteln. Die Stimmzettel sind jeweils gegen Bestätigung auszufolgen.
(5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder diesen gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. Hierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel gleicher oder ähnlicher Art für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(6) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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