Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen untergebrachten Personen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Stadtwahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 65) sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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