(1) Um wahlberechtigten Personen, die aufgrund eines Antrages gemäß § 33 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, hat die Stadtwahlbehörde spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Der/Dem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörde ist am Wahltag ein Verzeichnis der wählenden Personen, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis haben die Nummer des Wählerverzeichnisses, der Familienname und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechts gewünscht wird, hervorzugehen. Die Bestimmungen der §§ 47 und 49 Abs. 1 sind sinngemäß zu beachten.
(2) Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 65 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Stimmen, die im Zuge der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Personen von anderen anwesenden Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern abgegeben werden, ist zulässig.
(3) Die bei den Wahlhandlungen abgegebenen Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) sind in ein versiegeltes Behältnis zu legen. Die beige-farbenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern gemäß § 33 Abs. 2 aus anderen Stadtbezirken sind gesondert aufzubewahren und der Stadtwahlbehörde gesondert zu übergeben. Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im § 74 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 76 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 bis 9, Abs. 2 Z 1 bis 5, 8 und 9 sowie Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden hat die Stadtwahlbehörde festzustellen, wenn sie nicht, unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses, eine Sprengelwahlbehörde bestimmt, die diese Wahlkuverts in die Feststellung ihres Ergebnisses miteinzubeziehen hat. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der Stadtwahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil des Wahlaktes der Stadtwahlbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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