(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Stadtwahlbehörde für den örtlichen Bereich der Anstalt einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 47 bis 49 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
(2) Im Fall des Abs. 1 haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, die eine Wahlkarte besitzen oder im Wählerverzeichnis eingetragen sind, auch in deren Zimmer begeben. Die Sprengelwahlleiterin/Der Sprengelwahlleiter hat den Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, den Stimmzettel und das Wahlkuvert zu übergeben. Es ist durch entsprechende Einrichtungen vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Zimmer befindlichen Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert einlegen kann.
(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 33, 34 und § 63 über die Wahlkarten, zu beachten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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