(1) Wählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 60 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern sind, wenn für sie nicht eigene Wahllokale (Abs. 2) eingerichtet sind, am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte, welche mit der korrespondierenden fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen ist, ist der wählenden Person abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(2) In den nur für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler eingerichteten Wahllokalen sind die Wahlkartenwählerinnen/ Wahlkartenwähler unter fortlaufender Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist nach Abnahme der Wahlkarte auf derselben zu vermerken. Die Eintragung in ein Wählerverzeichnis hat zu entfallen.
(3) Erscheint eine Wahlkartenwählerin/ein Wahlkartenwähler vor einer Wahlbehörde des eigenen Stadtbezirks, um ihr/sein Wahlrecht auszuüben, so hat sie/er unter Verwendung des ihr/ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und des Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) sowie unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieser Wahlordnung ihre/seine Stimme abzugeben, nachdem sie/er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Den übrigen Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern aus anderen Stadtbezirken hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert zu übergeben. Das Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter zu vernichten.
(4) Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler, die nicht in einem Wählerverzeichnis des Stadtbezirks, in dem die Stimmabgabe erfolgt, als wahlberechtigt eingetragen sind, haben das beige-farbene Wahlkuvert nach Ausfüllung des Stimmzettels zu verschließen und dieses in die Wahlurne zu werfen. Will sie/er das nicht, so hat sie/er das beige-farbene Wahlkuvert der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu übergeben, worauf diese/dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu werfen hat.
(5) Jede Wahlbehörde hat während der Wahlzeit Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Stadtwahlbehörde (§ 76 Abs. 2 Z 5 und § 77) entgegenzunehmen. Erfolgt die Entgegennahme in einem Sprengelwahllokal, so ist dort ein eigenes Behältnis für die mittels Briefwahl abgegebenen Wahlkarten bereitzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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