(1) Der Name der wählenden Person, die ihre Stimme abgegeben hat, wird von einer Beisitzerin/einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.
(2) Gleichzeitig wird die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses von der zweiten Beisitzerin/vom zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
(3) Für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen der §§ 61 und 63.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
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