(1) Hat die wählende Person sich entsprechend ausgewiesen und ist sie im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält sie von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates.
(2) Einer Wahlkartenwählerin/Einem Wahlkartenwähler gemäß § 63 Abs. 3 hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter nach Öffnung des ihr/ihm von dieser/diesem zu übergebenden Briefumschlages (§ 34 Abs. 4) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) auszuhändigen. Den übrigen Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert zu übergeben. Das Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter zu vernichten. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat jede Wahlkartenwählerin/jeden Wahlkartenwähler darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat eine Wahlkartenwählerin/ein Wahlkartenwähler den ihr/ihm bei der Ausstellung der Wahlkarte übergebenen amtlichen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, ist gemäß Abs. 4 vorzugehen.
(3) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat die wählende Person anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat die wählende Person den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat die wählende Person aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu werfen. Will die wählende Person das nicht, hat sie das Wahlkuvert der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu übergeben, worauf diese/dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne wirft. Falls das Wahlkuvert von einer Wahlkartenwählerin/einem Wahlkartenwähler stammt, die/der nicht in einem Wählerverzeichnis dieses Stadtbezirks als wahlberechtigt eingetragen ist, hat diese/dieser das Wahlkuvert, bevor sie/er es in die Wahlurne legt oder der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergibt, zu verschließen.
(4) Ist der wählenden Person bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt sie die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so ist ein solcher Umstand im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und daraufhin dieser wählenden Person ein weiterer gleichartiger Stimmzettel auszufolgen. Die wählende Person hat den ihr zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(5) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
1. Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 5 zu entsprechen.
2. Die Daten der wahlberechtigten Personen dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.
3. Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
4. Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
5. Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
6. Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der wahlberechtigten Personen sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 5) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 135/2016, LGBl. Nr. 16/2024
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