(1) Für das gesamte Stadtgebiet wird die Stadtwahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder der/dem von ihr/ihm zu bestellenden ständigen Stellvertreterin/Stellvertreter als Vorsitzende/Vorsitzendem und Stadtwahlleiterin/Stadtwahlleiter und sieben Beisitzerinnen/Beisitzern.
(3) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Stadtwahlleiterin/des Stadtwahlleiters eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.
(4) An den Sitzungen der Stadtwahlbehörde hat außerdem eine fachlich qualifizierte Magistratsbedienstete/ein fachlich qualifizierter Magistratsbediensteter mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Mitglieder der Stadtwahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer anderen Wahlbehörde oder der Berichtigungskommission (§ 27) sein.
(6) Der Stadtwahlbehörde obliegen insbesondere die in §§ 29 und 39 bis 46, § 47 Abs. 2, §§ 65, 66 und 67 Abs. 1 und 4 bis 6, § 68 Abs. 1 und 4, §§ 73 und 78 bis 84, § 85 Abs. 3 und 4 und §§ 86 und 87 Abs. 4 bezeichneten Aufgaben.
(7) Die Stadtwahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach diesem Gesetz (Abs. 6 und § 5 Abs. 1) zukommenden Wirkungskreises, auch die Aufsicht über die ihr untergeordneten Wahlbehörden (besondere Wahlbehörden und Sprengelwahlbehörden). Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann sie insbesondere allgemeine Anordnungen an die Sprengelwahlleiterinnen/Sprengelwahlleiter und Leiterinnen/Leiter der besonderen Wahlbehörden erlassen. Entscheidungen der Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden, z. B. über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln, kann sie jedoch, auch wenn sich diese im Einzelfall als rechtswidrig darstellen, weder aufheben noch abändern. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen am Wahltag oder am Tag der vorgezogenen Stimmabgabe, die eindeutig ungesetzlich sind, z. B. Fehlen des Anschlages der veröffentlichten Listen der wahlwerbenden Gruppen in der Wahlzelle, allfällige Verletzungen des Wahlgeheimnisses u. dgl., der Stadtwahlbehörde bekannt, ist die Vorsitzende/der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Anweisungen zu erteilen.
(8) Die Stadtwahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 hinsichtlich der Sprengelwahlbehörden sowie der im § 24 Abs. 2, § 47 Abs. 3 und § 54 Abs. 1 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus zwingenden Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch andere Termine und Fristen nach diesem Gesetz nicht beeinträchtigt werden.
(9) Die Namen der Mitglieder der Stadtwahlbehörde sind ortsüblich kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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