(1) In das Wahllokal dürfen eingelassen werden:
1. Mitglieder der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen,
2. ihre Hilfskräfte,
3. die Bürgermeisterin/der Bürgermeister und die Mitglieder und Vertrauenspersonen der Stadtwahlbehörde,
4. Wahlzeuginnen/Wahlzeugen,
5. wählende Personen zur Abgabe der Stimme und gegebenenfalls zugelassene Begleitpersonen sowie jede Person zur Abgabe verschlossener Wahlkarten,
6. Kleinkinder, die von Personen nach Z 5 mitgebracht werden,
7. die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen,
8. Personen, die sich kurzfristig für bestimmte, mit der Tätigkeit der Wahlbehörde im Zusammenhang stehende, Handlungen, aus denen keine Störung der Wahlhandlung zu erwarten ist, ins Wahllokal begeben.
Das Wahllokal ist nach Abgabe der Stimme bzw. nach Abgabe der verschlossenen Wahlkarte, von Personen nach Z 8 nach Beendigung der von ihnen durchzuführenden Handlung sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann die Wahlleiterin/der Wahlleiter anordnen, dass Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(2) Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Abs. 1 Z 8 mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines ablehnenden Beschlusses hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokales aufzufordern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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