(1) Für die Wahl sind blaue, ungummierte und undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Für Stimmabgaben mittels Wahlkarten vor Wahlbehörden sind, ausgenommen bei Stimmabgaben gemäß § 63 Abs. 3, verschließbare beige-farbene Kuverts zu verwenden.
(3) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
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