(1) Am Tag der Wahl wird zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal die Wahlhandlung durch die Sprengelwahlleiterin/den Sprengelwahlleiter eingeleitet, die/der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 61 Abs. 5), die Wahlkuverts und eine entsprechende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen des § 4 Abs. 6 sowie der §§ 13 und 14 zur Kenntnis bringt. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die gegen Bestätigung von der Stadtwahlbehörde übernommene Anzahl von Stimmzetteln bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der in den Wahlkuverts befindlichen Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, hierauf deren etwaige Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen ihre Stimmen abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur aufgrund einer Wahlkarte (§§ 33ff.) ausüben. Im Übrigen gelten für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler die Bestimmungen des § 63.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
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