(1) Die Leitung der Wahl steht den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat sie/er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen der Wahlleiterin/des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung ist von jeder Person unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen der Wahlleiterin/des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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