(1) In jedes Wahllokal und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Stadtwahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeuginnen/Wahlzeugen, die abgesehen vom Hauptwohnsitz in Graz die Voraussetzungen des § 17 erfüllen, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sind der Stadtwahlleiterin/dem Stadtwahlleiter spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag durch die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch einer Wahlzeugin/eines Wahlzeugen durch die zustellungsbevollmächtigte Person der entsprechenden wahlwerbenden Gruppe ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jede Wahlzeugin/Jeder Wahlzeuge erhält von der Stadtwahlleiterin/vom Stadtwahlleiter einen Eintrittsschein (Muster Anlage 4), der sie/ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen steht ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung nicht zu. Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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