(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen wählenden Personen, denen entsprechend den § 33 und § 34 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Stadtwahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
(2) Hierzu hat die wählende Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat sie die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die Stadtwahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die Stadtwahlbehörde zu übermitteln, dass diese dort spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales am Wahltag einlangt oder am Wahltag in einem Sprengelwahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer besonderen Wahlbehörde (§ 8 Abs. 1) abgegeben wird. Eine Abgabe durch eine Überbringerin/einen Überbringer ist zulässig. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Stadtwahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die wahlberechtigte Person abgegeben wurde,
2. die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,
3. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
4. die Daten der wählenden Person auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,
5. die Wahlkarte nicht spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales am Wahltag bei der Stadtwahlbehörde eingelangt oder am Wahltag in einem Sprengelwahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer besonderen Wahlbehörde (§ 8 Abs. 1) abgegeben worden ist,
6. die Wahlkarte kein Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) enthält,
7. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) enthält,
8. die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) enthält,
9. das Wahlkuvert beschriftet ist.
(4) Nach Einlagen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Stadtwahlbehörde hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17:00 Uhr, hat die Stadtwahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr bis zu diesem Tag 17:00 Uhr, im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen. Danach hat sie diese Wahlkarten, nach Vorsortierung im Sinne von Abs. 3 Z 1 bis 4, entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen oder falls erforderlich in versiegelten Behältnissen zu verwahren. Die Vorgänge sind in einer Niederschrift festzuhalten. Eine nach dem zweiten Tag vor dem Wahltag, 17:00 Uhr, eingelangte oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (§ 79 Abs. 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9:00 Uhr, im Stadtgebiet im Postweg versendet worden sind, der Stadtwahlbehörde am Wahltag, bis 16:00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.
(5) Am Wahltag hat die Stadtwahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gemäß Abs. 4 gebildete Umschläge oder Behältnisse durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln.
(6) Am Wahltag hat die Stadtwahlbehörde von 8:00 Uhr bis zum Schließen des letzten Wahllokales für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2016, LGBl. Nr. 16/2024
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