Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) in den Wahlsprengeln sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle wählenden Personen gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16:00 Uhr bestimmt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
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