(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Stadtwahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen oder Übertragung durch Lautsprecher oder Tonbandanlagen, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von sonstigen Wahlwerbeschriften u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Außerhalb der Verbotszone ist die Wahlwerbung durch Ansprachen, Übertragungen durch Lautsprecher oder Tonbandanlagen u. dgl., die in der Verbotszone gehört wird, ebenfalls verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Übertretungen der im Abs. 1 angesprochenen Verbote werden mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
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