(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Vornahme der Wahl notwendigen Einrichtungsgegenstände, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung zur Verfügung stehen. Weiters ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die wählenden Personen vorhanden ist.
(2) Für jeden Wahlsprengel ist ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den wahlberechtigten Personen erreicht werden kann. Auch kann für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Gebäude ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die wählenden Personen aufweist.
(3) Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde oder schwer sehbehinderte wählende Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Der Zugang zu Wahllokalen, die nicht barrierefrei gestaltet werden können, ist wählenden Personen mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein werden.
(4) In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (Abs. 3) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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