(1) Wahlort ist die Gemeinde.
(2) Die nach § 47 Abs. 1 und 2 festzusetzenden Wahlsprengel sind derart abzugrenzen, dass am Wahltag in jedem Wahlsprengel die wählenden Personen in der für diese Wahl vorgesehenen Wahlzeit abgefertigt werden können. Der Wahlsprengel darf nicht über die Grenzen des zugehörigen Stadtbezirkes hinausreichen.
(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 wahlberechtigten Personen bedarf der Zustimmung der Stadtwahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.
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