(1) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister setzt die ordentlichen Wahlsprengel (§ 48) spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag fest.
(2) Die Stadtwahlbehörde setzt spätestens am 25. Tag vor dem Wahltag die Wahlzeit (§ 52), die Verbotszonen (§ 51 Abs. 1), die besonderen Wahlsprengel in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheime sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe (§ 65) sowie für jeden Wahlsprengel das zugehörige Wahllokal (§ 49) fest. Die Stadtwahlbehörde hat auch zu bestimmen, ob und wo eigene Wahllokale für Wahlkartenwählerinnen/ Wahlkartenwähler (allgemeine Wahlkartenwahllokale) zu errichten sind bzw. in welchen Wahllokalen abgesehen von den in den § 37 und §§ 65 bis 67 geregelten Fällen wählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sonst ihr Wahlrecht ausüben können.
(3) Spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag sind die nach Abs. 1 und 2 getroffenen Verfügungen von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister ortsüblich kundzumachen. Die Bezug habenden Kundmachungen sind am Wahltag auch am Gebäude des Wahllokales anzuschlagen. In der Kundmachung ist anzugeben, wie viele Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind, sowie an das im § 51 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
(4) Die Stadtwahlbehörde hat spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 8 Abs. 1 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister sogleich ortsüblich kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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