(1) Spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Stadtwahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen; falls eine Gruppenliste mehr als doppelt so viele wahlwerbende Personen enthält, wie Mandate bei der Wahl des Gemeinderates zur Vergebung gelangen, sind die überzähligen wahlwerbenden Personen zu streichen. Sodann sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(3) In der Veröffentlichung hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Gruppen, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die wahlwerbenden Gruppen bei der letzten Landtagswahl im Land erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl für die betreffende Wählergruppe ermittelten Gesamtsumme der Stimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Im Anschluss an die nach Abs. 3 gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen, wobei sich die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(5) Den unterscheidenden Gruppenbezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene wahlwerbende Gruppe nicht an der Wahlbewerbung, so ist diese Gruppe in der Veröffentlichung nicht zu berücksichtigen..
(6) Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen und hat den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie angeschlagen wurde. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 39 Abs. 2), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Bei akademischen Graden von Bewerberinnen/Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf der Kundmachung hat zumindest 2,8 mm zu betragen. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt anzuschließen.
(7) Bei allen wahlwerbenden Gruppen sind die Gruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Gruppe gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hierbei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Gruppenbezeichnung ist in schwarzem Druck bzw. Blockschrift das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Gruppenbezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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