(1) Die wahlwerbenden Personen eines Wahlvorschlages können im Wahlverfahren spätestens bis zum 34. Tag vor dem Wahltag bis 17:00 Uhr durch eine schriftliche Erklärung auf ihre Wahlbewerbung verzichten. Nach Ablauf dieser Frist bei der Stadtwahlbehörde einlangende Verzichtserklärungen sind nicht mehr zu berücksichtigen. Wenn sämtliche wahlwerbende Personen eines Wahlvorschlages bis zu dem vorerwähnten Zeitpunkt auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben und ein Ergänzungsvorschlag gemäß § 43 von der zustellungsbevollmächtigten Person nicht eingebracht wurde, gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen.
(2) Eine wahlwerbende Gruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 17:00 Uhr bei der Stadtwahlbehörde einlangen und von dem Mitglied des Gemeinderates, das den Wahlvorschlag ursprünglich unterschrieben hat, oder der Hälfte der wahlberechtigten Personen, die den Wahlvorschlag ursprünglich unterstützt haben, unterfertigt sein.
(3) Zurückgezogene Wahlvorschläge (Abs. 1 und 2) können, auch in veränderter Form, von der betreffenden wahlwerbenden Gruppe nicht neuerlich eingebracht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
Rückverweise
Keine Verweise gefunden