Wenn eine wahlwerbende Person verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit oder schriftlicher Erklärung oder Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedsstaates (§ 39 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihre Gruppenliste durch Nennung einer anderen wahlwerbenden Person ergänzen oder die fehlende Erklärung bzw. Bescheinigung nachbringen. Die neu genannte wahlwerbende Person erhält in der Reihenfolge der Gruppenliste (§ 39 Abs. 2 Z 2) jenen Rang, den die ersetzte wahlwerbende Person eingenommen hat. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 17:00 Uhr bei der Stadtwahlbehörde einlangen.
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