(1) Die Stadtwahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens einem Mitglied des Gemeinderates unterschrieben oder von der gemäß § 39 Abs. 3 erforderlichen Zahl der wahlberechtigten Personen unterstützt und die in den Gruppenlisten vorgeschlagenen wahlwerbenden Personen wählbar sind, des Weiteren, ob die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen (in Worten und in der Kurzbezeichnung) so unterscheidbar sind, dass sie nicht zu Verwechslungen Anlass geben. Die Stadtwahlbehörde hat, wenn eine wahlberechtigte Person mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, deren Unterstützungserklärung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen; die Unterstützungserklärungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen in der geforderten Form (§ 39 Abs. 3) auf oder entspricht er nicht den im § 39 Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen, so gilt er als nicht eingebracht. Wahlwerbende Personen, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 39 Abs. 4) bis zum zehnten Tag vor dem Wahltag nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In diesen Fällen ist die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe entsprechend zu verständigen.
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