(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Gruppenbezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter die zustellungsbevollmächtigten Personen dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Gruppenbezeichnung bzw. Kurzbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Stadtwahlbehörde Gruppenbezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach der an erster Stelle vorgeschlagenen wahlwerbenden Person zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, dass die Stadtwahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Gruppenbezeichnung nach der an erster Stelle vorgeschlagenen wahlwerbenden Person zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach der an erster Stelle vorgeschlagenen wahlwerbenden Person zu benennen ist (Namensliste), der Name der Listenführerin/des Listenführers aber dem Namen der Listenführerin/des Listenführers einer anderen Gruppenliste gleicht oder nach Auffassung der Stadtwahlbehörde von diesem schwer unterscheidbar ist, hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter die zustellungsbevollmächtigten Personen zu einer Besprechung zu laden und sie aufzufordern, eine andere Listenführerin/einen anderen Listenführer zu bezeichnen, deren/dessen Name zu einer Verwechslung keinen Anlass gibt. Wird in einem solchen Fall keine andere Listenführerin/kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Gruppen die Gruppenbezeichnung der wahlwerbenden Gruppen den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
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