(1) Die wahlwerbende Gruppe kann die zustellungsbevollmächtigte Person jederzeit durch eine andere Person ersetzen. Solche an die Stadtwahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Person. Stimmt diese nicht zu oder ist sie nach Ansicht der Stadtwahlbehörde nicht mehr in der Lage, die wahlwerbende Gruppe zu vertreten, so muss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten wahlwerbenden Personen unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht der Stadtwahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch einer wahlwerbenden Person des Wahlvorschlages, die die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht der Stadtwahlbehörde vertreten kann.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Person anführt, so gilt die jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende wahlwerbende Person als zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe.
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