(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einer/einem Vorsitzenden als Wahlleiterin/Wahlleiter oder ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzerinnen/Beisitzern. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer ist für den Fall ihrer/seiner Verhinderung auch eine Ersatzbeisitzerin/ein Ersatzbeisitzer zu berufen.
(3) Mitglieder der Stadtwahlbehörde können nur wahlberechtigte Personen (§ 17) sein. Den Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden können auch Personen als Mitglieder angehören, die, abgesehen vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes in Graz, die übrigen Voraussetzungen des § 17 erfüllen. Personen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede wahlberechtigte Person (§ 17) verpflichtet ist.
(5) An den Sitzungen der Wahlbehörden können auch die Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs. 3 teilnehmen.
(6) Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen ist vor jeder Wahl vorzuhalten, dass sie über alle ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Personaldaten der wahlberechtigten Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(7) Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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