(1) Eine wahlwerbende Gruppe hat ihren Wahlvorschlag spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 17:00 Uhr der Stadtwahlbehörde vorzulegen; die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Fallen der Stadtwahlleiterin/dem Stadtwahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter der wahlwerbenden Gruppe über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche zusammenhängende Eingabe sein und hat zu enthalten:
1. die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
2. die Gruppenliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen wahlwerbenden Personen, wie Mandate bei der Wahl des Gemeinderates zur Vergebung gelangen, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge, unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des Geburtsdatums, des Geburtsortes, der Staatsangehörigkeit, des Berufes und der Adresse des Hauptwohnsitzes in Graz sowie allfälliger akademischer Grade jeder wahlwerbenden Person;
3. die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person (Familienname und Vorname, Beruf, Adresse), die die Voraussetzungen des § 38 erfüllen muss;
4. die gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterschriften der wahlberechtigten Personen.
(3) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens einem Mitglied des Gemeinderates unterschrieben oder von wenigstens 200 am Stichtag zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen unterstützt sein. In der Unterstützungserklärung (Muster Anlage 3) ist der Familienname und Vorname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der wahlberechtigten Person anzuführen. Die Unterstützungserklärung ist von der wahlberechtigten Person eigenhändig zu unterfertigen und dem Wahlvorschlag urschriftlich anzuschließen. Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Stadtwahlbehörde ist von dieser nur zur Kenntnis zu nehmen, wenn gegenüber der Stadtwahlbehörde nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass eine Unterstützerin/ein Unterstützer des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift veranlasst worden ist.
(4) In den Wahlvorschlag darf eine wahlwerbende Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie hierzu ihre Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der jeweiligen Gruppenliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der die wahlwerbende Person aufscheint und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Bei wahlwerbenden Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist überdies eine schriftliche Erklärung erforderlich, dass sie nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedsstaates nicht in Folge einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren haben. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz bzw. der letzte Wohnsitz im Herkunftsmitgliedsstaat anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeinde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedsstaates verlangen, mit der bestätigt wird, dass die wahlwerbende Person nach dem Recht dieses Staates wählbar ist.
(5) Die wahlwerbenden Gruppen haben gleichzeitig mit der Übermittlung der Wahlvorschläge bei der Stadtwahlbehörde einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 250 Euro an die Gemeinde zu entrichten. Unterbleibt die Leistung des Kostenbeitrages, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(6) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag rückzuerstatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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