(1) Wahlberechtigte Personen, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland und, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht ferner wahlberechtigten Personen zu, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 66) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 65 oder § 67 in Betracht kommt.
(3) Fällt bei einer wahlberechtigten Person nachträglich die Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat sie die Gemeinde rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass sie auf einen Besuch durch eine gemäß § 66 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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