§ 31 § 31 — Gemeindewahlordnung Graz 2012
Gliederung
Rückverweise
(1) An der Wahl nehmen nur wahlberechtigte Personen teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl des Gemeinderates nur eine Stimme.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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