(1) Über einen Berichtigungsantrag entscheiden binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums Berichtigungskommissionen, die von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister in der erforderlichen Anzahl eingerichtet werden. Sie bestehen aus einer/einem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Magistratsbediensteten als Vorsitzende/Vorsitzendem und sieben Beisitzerinnen/Beisitzern und der gleichen Anzahl von Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen. Die Berichtigungskommissionen werden vor jeder Gemeinderatswahl neu gebildet. Die Entscheidung der Berichtigungskommission ist der Antragstellerin/dem Antragsteller sowie der/dem durch die Entscheidung Betroffenen von der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer obliegt der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister. Die Anträge auf Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer sind an die Stadtwahlleiterin/den Stadtwahlleiter zu richten.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 4 mit Ausnahme des Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 9, § 9 Abs. 1 und 2, §§ 10 und 11 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, §§ 12 bis 14, § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 sinngemäß auch für die Berichtigungskommissionen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
(4) Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften bundesgesetzlich zu führender ständiger Evidenzen noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen diese Evidenzen sind hinsichtlich der Feststellung des Wahlrechtes zur Gemeinderatswahl die Bestimmungen der §§ 25 bis 29 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
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