(1) Die Gemeinde hat den wahlwerbenden Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik, auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Die wahlwerbenden Gruppen haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Ausdrucke zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen oder zu übermitteln.
(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
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