Vor Beginn des Einsichtszeitraums ist von der Gemeinde in jedem Haus an einer den Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (§ 22 Abs. 1) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Kundmachung hat einen QR-Code aufzuweisen, über den jede Person unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR im Internet eine Überprüfung gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz vornehmen kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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