(1) Die Wahl des Gemeinderates ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereit zu stellen. Die Wahlausschreibung hat zu enthalten:
1. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates,
2. den Wahltag,
3. den Stichtag, der nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen darf und
4. die gesetzlichen Bestimmungen über das Wahlrecht und die Wählbarkeit.
(2) Die Wahl ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister auf einen Sonntag oder einen anderen gesetzlichen Feiertag auszuschreiben. Die Ausschreibung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der neu gewählte Gemeinderat frühestens zwölf Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens zwölf Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten kann.
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