(1) Die wahlberechtigten Personen sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.
(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Gemeinde.
(3) Wenn nach bundesgesetzlichen Vorschriften ständige Evidenzen der wahlberechtigten Personen geführt werden, sind die Wählerverzeichnisse aufgrund dieser ständigen Evidenzen unter Beachtung der § 17 und § 18 anzulegen. Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche zur Gemeinderatswahl wahlberechtigte Personen im Wählerverzeichnis vollständig erfasst werden.
(4) Das Wählerverzeichnis kann in Papierform oder elektronisch geführt werden und ist für die Stimmabgabe am Wahltag nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Straßen und Hausnummern geordnet anzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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