Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in Graz den Hauptwohnsitz haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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