(1) Übt eine Beisitzerin/ein Beisitzer oder eine Ersatzbeisitzerin/ein Ersatzbeisitzer ihr/sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so wird sie/er desselben verlustig. Die wahlwerbende Gruppe, die den Vorschlag auf ihre/seine Entsendung erstattet hat, hat einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates einzubringen.
(2) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister kann die Bestellung zur Wahlleiterin/zum Wahlleiter oder zu einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter jederzeit zurücknehmen und diese Organe neu bestellen. Desgleichen steht es den wahlwerbenden Gruppen, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern und Ersatzbeisitzerinnen/ Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus den Wahlbehörden zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Hat eine wahlwerbende Gruppe, auf deren Antrag Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in die Wahlbehörde berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 39) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 46), so verlieren diese Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer ihre Mandate. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 11 auf die wahlwerbenden Gruppen, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Gemeinderat vertretene Gruppe keine Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer nominiert hat.
(4) Bei Änderungen nach Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen der §§ 10, 11 und § 12 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(5) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Gemeinderates nicht mehr den Vorschriften des § 11 Abs. 1, so sind die der neuen Gruppenstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
(6) Bei Änderungen nach Abs. 5 sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 11 und 12 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt. Bei Änderungen nach Abs. 3 können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Gruppen die Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern oder Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 15 Abs. 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben.
(7) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach den Abs. 1 bis 6 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß § 10 Abs. 4 ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am zehnten Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 20. Tag nach diesem Zeitpunkt sind die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer zu berufen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt hat die konstituierende Sitzung der betroffenen Wahlbehörden (§ 12) stattzufinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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