(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Fall hat sie/er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der wahlwerbenden Gruppen Vertrauenspersonen heranzuziehen.
(2) Das Gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner wahlwerbenden Gruppe Vorschläge gemäß § 10 auf Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern (Ersatzbeisitzerinnen/ Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.
(3) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter kann unaufschiebbare Amtshandlungen selbst vornehmen, wenn die Wahlbehörde sie/ihn dazu ausdrücklich ermächtigt.
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