(1) Die Stadtwahlbehörde ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende/der Vorsitzende oder einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 11 Abs. 2 bestellten Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder eine ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Die/Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der sie/er beitritt.
(3) Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzerinnen/Beisitzer ihrer wahlwerbenden Gruppe an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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