(1) Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden werden aufgrund der Vorschläge der wahlwerbenden Gruppen unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmung des § 80 Abs. 3 bis 6 nach ihrer bei der letzten Wahl des Gemeinderates festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Gruppe nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzerinnen/Beisitzer vorschlägt, findet keine Berufung statt.
(1a) Hätten auf die Berufung einer Beisitzerin/eines Beisitzers oder einer Ersatzbeisitzerin/eines Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Gruppen den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Gruppe eine Beisitzerin/einen Beisitzer oder eine Ersatzbeisitzerin/einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Gruppen und gegebenenfalls in deren Anwesenheit von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter zu ziehen ist.
(2) Die Berufung der Beisitzerinnen/Besitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden obliegt der Stadtwahlleiterin/dem Stadtwahlleiter. Tritt in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Tag der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertrauensleute der von der Änderung betroffenen wahlwerbenden Gruppen (§ 10 Abs. 1) innerhalb der von der Stadtwahlbehörde zu bestimmenden Frist über Aufforderung der Stadtwahlleiterin/des Stadtwahlleiters die erforderlichen Vorschläge einzubringen.
(3) Hat eine wahlwerbende Gruppe gemäß Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung einer Beisitzerin/eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Gemeinderat durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde und jede Berichtigungskommission (§ 27) höchstens zwei Vertreterinnen/Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Stadtwahlbehörde auch allen anderen wahlwerbenden Gruppen zu, die keinen Anspruch auf Berufung einer Beisitzerin/eines Beisitzers haben. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 3, der §§ 10, 12, 15 und 16 sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
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