(1) Bis zum Ablauf der Funktionsdauer des im Jahr 2008 gewählten Gemeinderates besteht dieser aus 56 Mitgliedern.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Wahlbehörden bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Gemeinderatswahl weiter im Amt.
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