Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt, ausgenommen die Handhabung der Strafbestimmungen im § 25 Abs. 4, § 51 Abs. 3, § 55 Abs. 3, § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 4 und § 68 Abs. 5 und 6, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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