(1) Wird aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die gänzliche oder teilweise Wiederholung des Wahlverfahrens notwendig, so sind die §§ 1 bis 87 und § 103 insoweit sinngemäß anzuwenden, als im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist das Abstimmungsverfahren der Gemeinderatswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die Wiederholungswahl unverzüglich durch Kundmachung auszuschreiben. Die Kundmachung hat den Wahltag zu enthalten. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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