§ 102 § 102 — Gemeindewahlordnung Graz 2012
Gliederung
Rückverweise
Die Mitgliedschaft zum Migrantinnen- und Migrantenbeirat endet, wenn ein Mitglied gemäß § 13q Abs. 2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 seiner Mitgliedschaft verlustig wird oder durch eine an die Stadtwahlleiterin/den Stadtwahlleiter gerichtete Verzichtserklärung.
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